EU-Verordnung 2023/988 – Neue Vorschriften zur Produktsicherheit
Seit dem 13.12.2024 ist die neue Produkthaftungsverordnung (General Product Safety Regulation / „GPSR“) in Kraft. Die GPSR wirft derzeit noch zahlreiche Fragen auf, die erst im Laufe der Zeit, bspw. durch gerichtliche Entscheidungen, genauer konturiert oder geklĂ€rt werden können.
Alle Fahrzeuge, die online angeboten werden und bei denen nicht auszuschlieĂen ist, dass sie von Verbrauchern genutzt werden könnten (auch im Falle einer Produktmigration), mĂŒssen seit dem 13.12.2024 gemÀà Art. 19 GPSR mit einer Abbildung „des Produkts“ versehen sein.
Platzhalterbilder entsprechen somit höchst wahrscheinlich nicht den Anforderungen der GPSR. Stattdessen muss das konkrete Fahrzeug, soweit möglich, abgebildet werden.
Beim Verkauf eines einzelnen, spezifischen Fahrzeugs (z. B. eines Lagerfahrzeugs) ist daher ein Foto des spezifischen Fahrzeugs notwendig.
Bei Bestellfahrzeugen, bei denen die vollstÀndige Konfiguration noch nicht feststeht, empfehlen wir nach unserem derzeitigen Stand zumindest ein möglichst spezifisches Fahrzeugbild.
Hierzu ein Beispiel:
Wenn das konkrete Angebot fĂŒr ein Fahrzeug die Auswahl verschiedener Einzeloptionen ermöglicht, aber eine spezielle Ausstattungslinie vordefiniert und nicht mehr auswĂ€hlbar ist, sollten die Bilder die Merkmale dieser Ausstattungslinie abbilden. Elemente, die noch wĂ€hlbar sind (z. B. Farben, FelgengröĂe und -optik), brauchen nicht gesondert abgebildet zu werden.
Das Angebot eines Skoda Octavia Combi RS erfordert also ein Produktfoto eines Octavia Combi RS, jedoch nicht zahlreiche Fotos sÀmtlicher denkbarer Gestaltungsmöglichkeiten.
Hier ein weiterer Link zur IHK Halle/Saale, wo die EU-Verordnung erlÀutert wird.