Produktsicherheit (GPSR) – Anforderungen an Fahrzeugangebote
Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit — kurz GPSR für „General Product Safety Regulation" — gilt seit dem 13. Dezember 2024. Sie wirkt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und betrifft ausdrücklich auch den Fernabsatz, also das Angebot von Fahrzeugen in Ihrem Shop.
Diese Seite beschreibt, wie wir die Vorgaben im Fahrzeugshop umgesetzt haben, und gibt unsere fachliche Einschätzung wieder. Wir sind keine Rechtsexperten und leisten keine Rechtsberatung. Die GPSR wirft weiterhin Fragen auf, die erst im Laufe der Zeit — etwa durch gerichtliche Entscheidungen — genauer geklärt werden. Wie Sie die Anforderungen in Ihrem Shop erfüllen, entscheiden Sie; die Verantwortung dafür liegt bei Ihnen. Im Zweifel klären Sie die Frage mit Ihrem Rechtsbeistand.
Warum Ihr Shop betroffen ist
Artikel 4 der Verordnung stellt Fernabsatz dem stationären Verkauf gleich: Wird ein Produkt online zum Verkauf angeboten und richtet sich das Angebot an Verbraucher in der Union, gilt es als auf dem Markt bereitgestellt. Damit greifen die Pflichten aus Artikel 19 für alle Fahrzeuge, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie von Verbrauchern genutzt werden könnten — auch im Fall einer Produktmigration.
Was Artikel 19 beim Online-Angebot verlangt
Nach Artikel 19 GPSR muss das Angebot mindestens die folgenden Angaben eindeutig und gut sichtbar enthalten:
| Buchstabe | Angabe |
|---|---|
| a) | Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann |
| b) | Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person |
| c) | Angaben zur Identifizierung des Produkts — einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren |
| d) | Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die nach der Verordnung oder den Harmonisierungsrechtsvorschriften anzubringen oder beizufügen sind |
Für den Fahrzeughandel sind in der Praxis vor allem die Buchstaben a) und c) relevant — die Herstellerangaben und die Abbildung des Fahrzeugs. Beides ist im Shop umgesetzt.
Herstellerinformationen am Fahrzeug
Auf der Fahrzeugdetailseite blendet der Shop unter Technische Daten den Punkt Herstellerinformationen ein. Ein Klick darauf öffnet ein Fenster mit den Kontaktdaten des Herstellers — am Beispiel eines Peugeot:
| Angabe | Beispiel |
|---|---|
| Marke | Peugeot |
| Hersteller | Peugeot Deutschland GmbH |
| Anschrift | Bahnhofsplatz, 65423 Rüsselsheim am Main, Deutschland |
[email protected] | |
| Telefon | +49 6142 2935000 |
| Website | https://www.peugeot.de |
Damit stehen die Angaben aus Buchstabe a) an jedem Fahrzeug bereit.
Die Herstellerdaten pflegen wir zentral — Sie müssen dafür nichts hinterlegen. Zugeordnet werden sie über die Marke des Fahrzeugs, wobei zu jeder Marke auch abweichende Schreibweisen hinterlegt sind. Ist zu einer Marke noch kein Eintrag vorhanden, erscheint der Punkt nicht; melden Sie uns die Marke in dem Fall über das Kontaktformular.
Die Abbildung des Fahrzeugs
Platzhalterbilder entsprechen höchstwahrscheinlich nicht den Anforderungen der GPSR. Stattdessen muss das konkrete Fahrzeug, soweit möglich, abgebildet werden.
Was das im Einzelfall bedeutet, hängt davon ab, was Sie anbieten:
| Angebot | Was wir empfehlen |
|---|---|
| Einzelnes, spezifisches Fahrzeug (z. B. ein Lagerfahrzeug) | Ein Foto genau dieses Fahrzeugs. |
| Bestellfahrzeug, Konfiguration noch nicht vollständig festgelegt | Nach unserem derzeitigen Stand zumindest ein möglichst spezifisches Fahrzeugbild. |
Beispiel
Ermöglicht das Angebot die Auswahl verschiedener Einzeloptionen, ist aber eine spezielle Ausstattungslinie vordefiniert und nicht mehr auswählbar, sollten die Bilder die Merkmale dieser Ausstattungslinie abbilden. Elemente, die noch wählbar sind — etwa Farben, Felgengröße und -optik —, brauchen nicht gesondert abgebildet zu werden.
Das Angebot eines Skoda Octavia Combi RS erfordert also ein Produktfoto eines Octavia Combi RS, jedoch nicht zahlreiche Fotos sämtlicher denkbarer Gestaltungsmöglichkeiten.
Was der Fahrzeugshop prüft
Der Shop prüft jedes Fahrzeug automatisch darauf, ob mindestens ein Bild hinterlegt ist. Fahrzeuge ohne Bild werden nicht online gestellt; im Bericht über ungültige Fahrzeuge erscheinen sie mit dem Hinweis:
Fahrzeuge müssen lt. Produktsicherheitsverordnung mindestens 1 Bild haben.
Diese Prüfung gilt für alle Fahrzeuge, unabhängig von Fahrzeugart und Antrieb.
Das System zählt Bilder — es kann nicht beurteilen, was darauf zu sehen ist. Ob ein hinterlegtes Bild tatsächlich das angebotene Fahrzeug zeigt oder nur ein Platzhalter ist, können wir technisch nicht erkennen. Diese Beurteilung bleibt bei Ihnen.
Welche Fahrzeuge betroffen sind, sehen Sie im Bericht über ungültige Fahrzeuge — die Anleitung dazu steht unter Warum sind einige meiner Fahrzeuge nicht im Shop online?. Fehlen bei einzelnen Fahrzeugen die Bilder, obwohl sie im Quellsystem gepflegt sind, hilft Fehlende Fahrzeugbilder aus der Mobile CSV weiter.
Ihre Aufgaben im Überblick
| Schritt | Was zu tun ist |
|---|---|
| 1. Bilder pflegen | Jedes Fahrzeug braucht mindestens ein Bild — gepflegt wird es an der Quelle, in Ihrem Fahrzeugverwaltungssystem. |
| 2. Platzhalter ersetzen | Lagerfahrzeuge mit einem Foto des konkreten Fahrzeugs versehen, Bestellfahrzeuge mit einem möglichst spezifischen Bild. |
| 3. Ausschlüsse kontrollieren | Den Bericht über ungültige Fahrzeuge prüfen und fehlende Bilder nachpflegen. |
Bleiben Fragen offen, hilft das Support-Team weiter — über das Kontaktformular.
Quellen
Zum Nachlesen:
- Verordnung (EU) 2023/988 — der amtliche Volltext; Artikel 4 stellt den Fernabsatz gleich, Artikel 19 regelt die Pflichtangaben im Online-Angebot, Artikel 52 bestimmt die Geltung ab dem 13. Dezember 2024 (EUR-Lex)
- Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (2023) — die amtliche Zusammenfassung der Verordnung (EUR-Lex)
- Allgemeine Produktsicherheit – neue EU-Verordnung — weiterführende Erläuterungen der IHK Halle-Dessau-Wittenberg
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- Fehlende Fahrzeugbilder aus der Mobile CSV — fehlende Bilder an der Quelle beheben.
- EnVKV-Anforderungen — die zweite gesetzliche Prüfung, die über den Online-Gang eines Fahrzeugs entscheidet.