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Produktsicherheit (GPSR) – Anforderungen an Fahrzeugangebote

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit — kurz GPSR für „General Product Safety Regulation" — gilt seit dem 13. Dezember 2024. Sie wirkt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und betrifft ausdrücklich auch den Fernabsatz, also das Angebot von Fahrzeugen in Ihrem Shop.

Unsere Einschätzung — keine Rechtsberatung

Diese Seite beschreibt, wie wir die Vorgaben im Fahrzeugshop umgesetzt haben, und gibt unsere fachliche Einschätzung wieder. Wir sind keine Rechtsexperten und leisten keine Rechtsberatung. Die GPSR wirft weiterhin Fragen auf, die erst im Laufe der Zeit — etwa durch gerichtliche Entscheidungen — genauer geklärt werden. Wie Sie die Anforderungen in Ihrem Shop erfüllen, entscheiden Sie; die Verantwortung dafür liegt bei Ihnen. Im Zweifel klären Sie die Frage mit Ihrem Rechtsbeistand.

Warum Ihr Shop betroffen ist​

Artikel 4 der Verordnung stellt Fernabsatz dem stationären Verkauf gleich: Wird ein Produkt online zum Verkauf angeboten und richtet sich das Angebot an Verbraucher in der Union, gilt es als auf dem Markt bereitgestellt. Damit greifen die Pflichten aus Artikel 19 für alle Fahrzeuge, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie von Verbrauchern genutzt werden könnten — auch im Fall einer Produktmigration.

Was Artikel 19 beim Online-Angebot verlangt​

Nach Artikel 19 GPSR muss das Angebot mindestens die folgenden Angaben eindeutig und gut sichtbar enthalten:

BuchstabeAngabe
a)Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann
b)Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person
c)Angaben zur Identifizierung des Produkts — einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren
d)Etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die nach der Verordnung oder den Harmonisierungsrechtsvorschriften anzubringen oder beizufügen sind

Für den Fahrzeughandel sind in der Praxis vor allem die Buchstaben a) und c) relevant — die Herstellerangaben und die Abbildung des Fahrzeugs. Beides ist im Shop umgesetzt.

Herstellerinformationen am Fahrzeug​

Auf der Fahrzeugdetailseite blendet der Shop unter Technische Daten den Punkt Herstellerinformationen ein. Ein Klick darauf öffnet ein Fenster mit den Kontaktdaten des Herstellers — am Beispiel eines Peugeot:

AngabeBeispiel
MarkePeugeot
HerstellerPeugeot Deutschland GmbH
AnschriftBahnhofsplatz, 65423 Rüsselsheim am Main, Deutschland
E-Mail[email protected]
Telefon+49 6142 2935000
Websitehttps://www.peugeot.de

Damit stehen die Angaben aus Buchstabe a) an jedem Fahrzeug bereit.

Von uns gepflegt

Die Herstellerdaten pflegen wir zentral — Sie müssen dafür nichts hinterlegen. Zugeordnet werden sie über die Marke des Fahrzeugs, wobei zu jeder Marke auch abweichende Schreibweisen hinterlegt sind. Ist zu einer Marke noch kein Eintrag vorhanden, erscheint der Punkt nicht; melden Sie uns die Marke in dem Fall über das Kontaktformular.

Die Abbildung des Fahrzeugs​

Platzhalterbilder

Platzhalterbilder entsprechen höchstwahrscheinlich nicht den Anforderungen der GPSR. Stattdessen muss das konkrete Fahrzeug, soweit möglich, abgebildet werden.

Was das im Einzelfall bedeutet, hängt davon ab, was Sie anbieten:

AngebotWas wir empfehlen
Einzelnes, spezifisches Fahrzeug (z. B. ein Lagerfahrzeug)Ein Foto genau dieses Fahrzeugs.
Bestellfahrzeug, Konfiguration noch nicht vollständig festgelegtNach unserem derzeitigen Stand zumindest ein möglichst spezifisches Fahrzeugbild.

Beispiel​

Ermöglicht das Angebot die Auswahl verschiedener Einzeloptionen, ist aber eine spezielle Ausstattungslinie vordefiniert und nicht mehr auswählbar, sollten die Bilder die Merkmale dieser Ausstattungslinie abbilden. Elemente, die noch wählbar sind — etwa Farben, Felgengröße und -optik —, brauchen nicht gesondert abgebildet zu werden.

Das Angebot eines Skoda Octavia Combi RS erfordert also ein Produktfoto eines Octavia Combi RS, jedoch nicht zahlreiche Fotos sämtlicher denkbarer Gestaltungsmöglichkeiten.

Was der Fahrzeugshop prüft​

Der Shop prüft jedes Fahrzeug automatisch darauf, ob mindestens ein Bild hinterlegt ist. Fahrzeuge ohne Bild werden nicht online gestellt; im Bericht über ungültige Fahrzeuge erscheinen sie mit dem Hinweis:

Fahrzeuge müssen lt. Produktsicherheitsverordnung mindestens 1 Bild haben.

Diese Prüfung gilt für alle Fahrzeuge, unabhängig von Fahrzeugart und Antrieb.

Was die Prüfung nicht leisten kann

Das System zählt Bilder — es kann nicht beurteilen, was darauf zu sehen ist. Ob ein hinterlegtes Bild tatsächlich das angebotene Fahrzeug zeigt oder nur ein Platzhalter ist, können wir technisch nicht erkennen. Diese Beurteilung bleibt bei Ihnen.

Welche Fahrzeuge betroffen sind, sehen Sie im Bericht über ungültige Fahrzeuge — die Anleitung dazu steht unter Warum sind einige meiner Fahrzeuge nicht im Shop online?. Fehlen bei einzelnen Fahrzeugen die Bilder, obwohl sie im Quellsystem gepflegt sind, hilft Fehlende Fahrzeugbilder aus der Mobile CSV weiter.

Ihre Aufgaben im Überblick​

SchrittWas zu tun ist
1. Bilder pflegenJedes Fahrzeug braucht mindestens ein Bild — gepflegt wird es an der Quelle, in Ihrem Fahrzeugverwaltungssystem.
2. Platzhalter ersetzenLagerfahrzeuge mit einem Foto des konkreten Fahrzeugs versehen, Bestellfahrzeuge mit einem möglichst spezifischen Bild.
3. Ausschlüsse kontrollierenDen Bericht über ungültige Fahrzeuge prüfen und fehlende Bilder nachpflegen.

Bleiben Fragen offen, hilft das Support-Team weiter — über das Kontaktformular.

Quellen​

Zum Nachlesen:

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