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EU-Gewährleistungslabel

Ab dem 27. September 2026 muss Verbrauchern vor dem Kauf eine EU-weit einheitliche Mitteilung über ihr gesetzliches Gewährleistungsrecht zugänglich sein. Im Fahrzeugshop ist das umgesetzt und automatisch aktiv — Sie müssen dafür nichts einrichten und nichts pflegen.

Standardverhalten

Die Mitteilung erscheint bei jedem Fahrzeug und unabhängig von den angebotenen Bezahlmethoden.

Unsere Einschätzung — keine Rechtsberatung

Diese Seite beschreibt, wie wir die Vorgaben im Fahrzeugshop umgesetzt haben, und gibt unsere fachliche Einschätzung wieder. Wir sind keine Rechtsexperten und leisten keine Rechtsberatung. Wie Sie die Kennzeichnungspflichten in Ihrem Shop erfüllen, entscheiden Sie — die Verantwortung dafür liegt bei Ihnen. Im Zweifel klären Sie die Frage mit Ihrem Rechtsbeistand.

Was Ihre Kunden sehen​

Auf der Fahrzeugdetailseite im Bereich Technische Daten steht — neben den Herstellerangaben nach GPSR, sofern diese für das Fahrzeug vorliegen — der Link „Ihre Rechte bei der gesetzlichen Gewährleistung". Ein Klick öffnet die amtliche Mitteilung in der farbigen Originalfassung in einem Fenster, und zwar in Originalgröße (A4).

Fahrzeugdetailseite mit dem Link „Ihre Rechte bei der gesetzlichen Gewährleistung" neben den Herstellerangaben gem. GPSR

Die beiden Links stehen am Ende der technischen Daten. Darunter im Beispiel das GARAN-Label, das nur bei freigeschalteter Funktion erscheint.

Verkleinert wird die Mitteilung nie. Auf schmalen Bildschirmen lässt sich das Fenster stattdessen horizontal scrollen; ein kurzer Hinweis weist darauf hin.

Die amtliche Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung, geöffnet in einem Fenster über der Fahrzeugdetailseite

Zusätzlich im Kaufvertrag und in der Bestätigungs-E-Mail​

Bei Verkäufen an Verbraucher erhält Ihr Kunde die Mitteilung zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger: als farbige A4-Seite im Kaufvertrags-PDF und als Anhang Gewaehrleistung.pdf der Bestätigungs-E-Mail. Beides geschieht bei jeder Bestellung, auch bei Terminanfragen ohne Online-Zahlung.

Warum wir es so umsetzen​

Drei Punkte bestimmen die Darstellung:

  • Unverändert und nicht verkleinert. Inhalt und Gestaltung der Mitteilung sind vorgegeben, kein Element darf bearbeitet werden; online ist ausschließlich die farbige Fassung (RGB) zulässig. Eine verkleinerte Vorschau wäre keine zulässige Wiedergabe — deshalb ist der Auslöser eine Textzeile und kein Miniaturbild.
  • Anzeige beim ersten Klick ist erlaubt. Die Praktischen Leitlinien der EU-Kommission führen genau diese Lösung als Beispiel auf: ein Satz zu den Gewährleistungsrechten — etwa „Ihre Rechte bei der gesetzlichen Gewährleistung" —, bei dem die Mitteilung beim ersten Mausklick oder Maus-Rollover vollständig erscheint. Zulässig ist das laut Leitlinien auf der Fahrzeugseite, im Seitenkopf und im Checkout.
  • Es ist ein Hinweis auf Shop-Ebene, kein Fahrzeugmerkmal. Die Kommission beschreibt die Mitteilung als allgemeinen Hinweis auf der Website des Verkäufers. Sie hängt deshalb an keiner Fahrzeugeigenschaft und muss nicht gepflegt werden.

Gebrauchtfahrzeuge​

Bei gebrauchten Waren darf die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Die Mitteilung benennt diese Verkürzung selbst — ein Widerspruch zu den ZDK-Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen entsteht dadurch nicht. So ordnet es auch der ZDK ein (Rundschreiben RE2025-113).

Rechtlicher Hintergrund​

RechtsgrundlageInhalt
Richtlinie (EU) 2024/825Führt die Pflicht zur harmonisierten Mitteilung ein.
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960Gibt Gestaltung und Inhalt verbindlich vor (Anhang I).
Art. 246a § 1 EGBGBNationale Umsetzung der Informationspflichten im Fernabsatz.

Die Pflicht gilt ab dem 27.09.2026 unmittelbar und ohne Übergangsfrist für alle Verkäufe körperlicher Waren an Verbraucher. Sie hängt nicht am Alter des Fahrzeugs: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe an den Käufer, nicht mit der Erstzulassung.

Quellen​

Zum Nachlesen, ausschließlich amtliche Quellen:

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