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EU-Verordnung 2023/988 – Neue Vorschriften zur Produktsicherheit

Seit dem 13.12.2024 ist die neue Produkthaftungsverordnung (General Product Safety Regulation / „GPSR") in Kraft. Die GPSR wirft derzeit noch zahlreiche Fragen auf, die erst im Laufe der Zeit, bspw. durch gerichtliche Entscheidungen, genauer konturiert oder geklärt werden können.

Alle Fahrzeuge, die online angeboten werden und bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie von Verbrauchern genutzt werden könnten (auch im Falle einer Produktmigration), müssen seit dem 13.12.2024 gemäß Art. 19 GPSR mit einer Abbildung „des Produkts" versehen sein.

Platzhalterbilder

Platzhalterbilder entsprechen somit höchstwahrscheinlich nicht den Anforderungen der GPSR. Stattdessen muss das konkrete Fahrzeug, soweit möglich, abgebildet werden.

Beim Verkauf eines einzelnen, spezifischen Fahrzeugs (z. B. eines Lagerfahrzeugs) ist daher ein Foto des spezifischen Fahrzeugs notwendig.

Bei Bestellfahrzeugen, bei denen die vollständige Konfiguration noch nicht feststeht, empfehlen wir nach unserem derzeitigen Stand zumindest ein möglichst spezifisches Fahrzeugbild.

Beispiel

Wenn das konkrete Angebot für ein Fahrzeug die Auswahl verschiedener Einzeloptionen ermöglicht, aber eine spezielle Ausstattungslinie vordefiniert und nicht mehr auswählbar ist, sollten die Bilder die Merkmale dieser Ausstattungslinie abbilden. Elemente, die noch wählbar sind (z. B. Farben, Felgengröße und -optik), brauchen nicht gesondert abgebildet zu werden.

Das Angebot eines Skoda Octavia Combi RS erfordert also ein Produktfoto eines Octavia Combi RS, jedoch nicht zahlreiche Fotos sämtlicher denkbarer Gestaltungsmöglichkeiten.

Weitere Informationen

Die IHK Halle/Saale stellt weiterführende Erläuterungen zu dieser EU-Verordnung zur allgemeinen Produktsicherheit bereit.